
Die Realisierung der Stellvertretung in Gemeindeparlamenten – eine anhaltende Entwicklung
Was vor wenigen Jahren noch als staatspolitisches Tabu galt, ist heute vielerorts Realität: Immer mehr Gemeindeparlamente ermöglichen Stellvertretungen. Eine bemerkenswerte Entwicklung.
Haben Sie in Ihrem Beruf eine Stellvertretung? Na klar, werden wohl die meisten antworten, in irgendeiner Form schon. Was im Berufsalltag in vielen Tätigkeiten selbstverständlich ist, erhält im Kontext unseres politischen Systems – genauer: des Milizparlaments – gänzlich andere Bedeutungen.
Mit einer parlamentarischen Stellvertretung soll es besser möglich sein, Parlamentsmandat, Beruf, Familie und weitere Verpflichtungen zu vereinbaren. Dies soll auch dazu führen, dass es weniger Rücktritte während der Legislaturperiode gibt. Zudem bietet die Lösung die Möglichkeit, «in eine legislative Tätigkeit hineinzuwachsen» – ein Argument, wie die Exekutive in ihrer Antwort auf einen entsprechenden parlamentarische Vorstoss des Churer Gemeinderats ausführte.
Immer mehr Parlamente ermöglichen eine Stellvertretung
Noch vor kurzer Zeit löste die Frage nach einer Stellvertretung jedoch regelmässig hitzige Debatten aus – mit der klaren Tendenz zur Ablehnung: Sie galt als staatspolitisches Tabu. Dennoch werden Stellvertretungen inzwischen immer häufiger umgesetzt. Will man im schweizerischen Parlamentarismus auf kommunaler Ebene einen Trend ausmachen, dann ist die Ermöglichung einer Stellvertretung einer der stärksten.
Wie viele Aspekte unseres politischen Systems zeichnet sich auch die Stellvertretung durch viele unterschiedliche Ausprägungen auf den verschiedenen Ebenen aus. Diese sollen hier kurz beleuchtet werden.
Braucht es eine kantonale gesetzliche Grundlage?
Zunächst kann etwas Grundsätzliches festgehalten werden: Die Kantone beantworten die Frage, ob es eine explizite kantonale Grundlage für Stellvertretungen in Gemeindeparlamenten braucht, unterschiedlich.
Der Kanton Bern verneint dies beispielsweise; Gemeindeparlamente können die Stellvertretung und damit deren Begründung nach ihrem Gusto verwirklichen. Der Kanton Aargau wiederum sieht es gerade umgekehrt und hat eine gesetzliche Grundlage geschaffen: «Die Gemeindeordnung kann die Vertretung längerfristig verhinderter Mitglieder des Einwohnerrates vorsehen», so die neu eingefügte Bestimmung im Gemeindegesetz (§ 65 Abs. 6). Dies war der Startschuss für Gemeindeparlamente, eine Stellvertreterregelung zu erarbeiten. Dabei gilt: Die im kantonalen Recht genannten Vertretungsgründe – Mutterschaft, Krankheit und Unfall – dürfen nicht ausgeweitet werden.
Diese Auffassung vertritt auch der Kanton Luzern, wie die regierungsrätliche Antwort auf eine Motion ausführt. Eine kommunale Umsetzung der Stellvertretung würde eine Anpassung des Gemeindegesetzes erfordern. Zudem wies die Regierung darauf hin, dass allenfalls auch die Kantonsverfassung zu ändern wäre, falls die Stimmberechtigten künftig auch die Stellvertreter zu wählen hätten. Der Kantonsrat hat die ursprüngliche Motion als Postulat erheblich erklärt, sie ist somit hängig.
Apropos hängig: Auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene sind einige Vorstösse in Bearbeitung, die eine Abklärung bzw. Auslegeordnung oder eine konkrete Einführung einer Stellvertretung verlangen.
Kein Einheitsmodell: So unterschiedlich ist die Stellvertretungspraxis
Der Verweis in der Luzerner Antwort auf eine mögliche Anpassung der Kantonsverfassung deutet bereits darauf hin, dass eine Stellvertretung unterschiedlich ausgestaltet werden kann. Soll ebenfalls eine Wahl durch den Souverän erfolgen (was jedoch auf Gemeindeebene bisher die Ausnahme darstellt)? Oder sollen die nichtgewählten Personen auf der entsprechenden Liste die Stellvertretung übernehmen (die übliche Variante)? Damit rückt die Frage nach der Gewichtung der Legitimität des Mandats stark ins Zentrum.
Wann eine Stellvertretung greift, ist von Parlament zu Parlament verschieden: Mal reicht ein blosses Begehren für eine Stellvertretung, mal braucht es konkrete Gründe wie Mutterschaft, Krankheit oder Unfall – oder es werden darüber hinaus berufliche Verpflichtungen oder Abwesenheiten aus Gründen der Ausbildung oder Betreuung von Angehörigen anerkannt. Auch die zeitliche Hürde divergiert: Von der Einzelsitzung bis zur Mindestdauer von mehreren Monaten reicht die Palette der bestehenden Regelungen.
Trend zur parlamentarischen Stellvertretung wird anhalten
Prognosen sind bekanntlich riskant. Beim Stellvertretersystem lässt sich jedoch mit einiger Sicherheit sagen, dass die Entwicklung weitergehen wird. Der Parlamentarismus – genauer: die Repräsentation – hat Wandlungen erfahren, die noch vor wenigen Jahren undenkbar schienen.
Die nächste Abstimmung über die Einführung eines Stellvertretersystems für ein Gemeindeparlament ist am 14. Juni 2026 in der Gemeinde Worb (BE).
Beispiele von Gemeindeparlamenten mit einer Stellvertreterregelung
Die Parlamente wurden danach ausgewählt, verschiedene Ausprägungen darzustellen.
Bemerkung: Ein weiterer Unterschied betrifft – wie in der Tabelle angedeutet – den Grad der vorgängigen Information der Parlamentsdienste. Dieser reicht von zwingender Mitteilungspflicht bis hin zu Fällen, in denen weder Gründe noch Dauer einer Abwesenheit bekannt gegeben werden; in Genf etwa erfahren die Parlamentsdienste davon erst bei der Erfassung der Anwesenheitslisten zur Berechnung der Sitzungsgelder.
