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Aktive Filter: Kategorie: Institution Gemeinde Autor: Kaspar Abplanalp Alle Filter entfernen
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«Eine attraktive berufliche Vorsorge ist für Gemeinden zentral»

Am Sitz der Previs Vorsorge im Berner Länggassquartier liegt die Zeitschrift «Schweizer Gemeinde» im Empfangsbereich prominent auf. Sie steht symbolisch für eine lange und enge Verbindung: Bereits im Jahr 1988 gründete der Schweizerische Gemeindeverband (SGV) die Comunitas Vorsorgestiftung, die 2017 mit der Previs fusioniert hat. Seither besteht die Comunitas als eigenständiges Vorsorgewerk unter dem Dach der Previs – und die Stiftung und der Gemeindeverband pflegen eine aktive Partnerschaft. Über diese und über die zweite Säule haben wir mit SGV-Direktorin Claudia Kratochvil-Hametner gesprochen. Claudia Kratochvil-Hametner: Für die Gemeinden ist eine gute berufliche Vorsorge zentral. Denn als Arbeitgeberinnen sind sie gesetzlich verpflichtet, selbst eine berufliche Vorsorge zu führen oder sich einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Die berufliche Vorsorge ist ein wichtiger Teil der sozialen Absicherung der Mitarbeitenden. Der Fachkräftemangel ist für viele Gemeinden ein Problem. Mit der beruflichen Vorsorge haben Gemeinden eine Stellschraube, um sich als attraktive Arbeitgeberinnen zu positionieren. Eine fortschrittliche berufliche Vorsorge kann also ein Argument sein, geeignete Fachkräfte zu finden und diese auch zu halten. Die berufliche Vorsorge hat direkte Auswirkungen auf die Finanzplanung und die Organisation einer Gemeinde. Sie muss die Vorsorgebeiträge in ihren Finanzhaushalt einplanen. Sinkende Umwandlungssätze können zum Beispiel dazu führen, dass Gemeinden ihre Sparpläne optimieren, mit entsprechenden Konsequenzen für die Finanzplanung. Die berufliche Vorsorge ist relativ komplex. Für eine gute Planbarkeit und Umsetzung ist Konstanz deshalb umso wichtiger. Sie erwarten attraktive Leistungen für ihre Mitarbeitenden sowie eine reibungslose Kommunikation. Diese ist gerade für kleinere Gemeinden mit wenig Personalressourcen besonders wichtig. Gemeinden tragen als sozial verantwortungsbewusste Arbeitgeberinnen einen erheblichen Teil der Pensionskassenbeiträge, oft bis zu 60 Prozent. Für sie ist es deshalb besonders wichtig, dass sie bei einer Pensionskasse angeschlossen sind, die mit den grossen Herausforderungen in der zweiten Säule umzugehen weiss. Dazu zählen die steigende Lebenserwartung, die längere Rentenzahlungen zur Folge hat, volatile Finanzmärkte sowie der Reformstau, der zu Unsicherheiten führt. Wir pflegen mit der Previs eine langjährige und aktive Partnerschaft auf Augenhöhe. Ziel unserer Zusammenarbeit ist es, das Gemeindewesen und angegliederte Institutionen bei der beruflichen Vorsorge wirksam zu unterstützen. Gemeinsam können wir die Gemeinden für die Themen der beruflichen Vorsorge sensibilisieren und den Informations- und Wissenstransfer fördern, etwa mit Fachbeiträgen in dieser Publikation. Die Vorsorgeeinrichtungen bewegen sich in einem anspruchsvollen regulatorischen Umfeld. Wir stellen daher erfreut fest, dass die Previs solide aufgestellt ist, gerade auch punkto Deckungsgrad bei den Vorsorgewerken, in denen die Gemeinden angeschlossen sind. Und wir erleben die Kommunikation mit der Previs als kompetent, angenehm und unkompliziert. «Mit der Previs pflegen wir eine langjährige, aktive Partnerschaft auf Augenhöhe.» Claudia Kratochvil-Hametner, Direktorin SGV Die Previs ist mit den Vorsorgewerken Comunitas und Service Public im Gemeindewesen schweizweit fest verankert. Rund 600 Gemeinden und gemeindenahe Institutionen sind bei ihr versichert. «Der regelmässige Austausch mit dem SGV über Entwicklungen auf Gemeindeebene und in der beruflichen Vorsorge ist sehr wertvoll», betont Previs-Geschäftsführer Martin Friedli. «Die aktive Partnerschaft stärkt unser gemeinsames Engagement mit dem Ziel, Gemeinden und ihren Mitarbeitenden die passende Unterstützung für eine zeitgemässe Altersvorsorge zu bieten», sagt Friedli. Kaspar Abplanalp

Bei Arbeitsunfähigkeit rasch handeln: So gelingt die Rückkehr an den Arbeitsplatz

Wer wegen Krankheit oder Unfall längere Zeit nicht arbeiten kann, muss persönlich mit einer herausfordernden Situation klarkommen. Oft ist sie von Unsicherheit geprägt. Nebst medizinischen und versicherungstechnischen Aspekten beschäftigt Betroffene eine Frage zentral: Kann ich wieder an meinen Arbeitsplatz zurückkehren? Und falls ja, wann und in welcher Form? Der Zeitfaktor spielt dabei eine grosse Rolle. Damit eine Rückkehr an den Arbeitsplatz gelingen kann und sich eine allfällige Invalidität vermeiden lässt, ist rasches Aktivwerden wichtig. Denn Studien zeigen: Eine längere Absenz vom Arbeitsplatz verkleinert die Chance, die Arbeit wieder aufnehmen zu können. Die Wahrscheinlichkeit liegt sechs Monate nach einem Ausfall bereits unter 50 Prozent. Ein weiteres halbes Jahr später fällt sie sogar unter 20 Prozent. «Je früher man eine Arbeitsunfähigkeit meldet, desto eher können für betroffene Angestellte wirksame Unterstützungsmassnahmen greifen», betont Regina Knöpfel, CEO der PK Rück AG, einer etablierten Rückversicherin von Pensionskassen in der Schweiz. Arbeitgebende müssen den Ausfall von Mitarbeitenden im ersten Monat nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Krankentaggeld- oder der Unfallversicherung sowie der Pensionskasse melden. Schliesslich muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Meldung auch an die Invalidenversicherung gehen. «Je früher man eine Arbeitsunfähigkeit meldet, desto eher können Unterstützungsmassnahmen greifen.» Regina Knöpfel, CEO PK Rück AG Ein bewährtes Instrument, um arbeitsunfähige Personen bei der Rückkehr an die Arbeitsstelle zu unterstützen, ist das sogenannte Case Management (CM), das Betroffenen auf freiwilliger Basis angeboten wird. Dabei koordiniert eine Case Managerin oder ein Case Manager mit breitem medizinischem, arbeits- und versicherungsrechtlichem Fachwissen das Zusammenwirken von arbeitsunfähiger Person, Arbeitgebenden, Krankentaggeld- oder Unfallversicherung, Ärztinnen und Ärzten, Pensionskasse sowie IV-Stelle. Oberstes Ziel des CM ist es, dass die betroffene Person möglichst rasch wieder in den Arbeitsprozess zurückkehren kann, dies aber nicht unkontrolliert; das CM soll für Arbeitgebende und Arbeitnehmende die Komplexität verringern, sie von bestimmten Aufgaben entlasten und die geeigneten Schritte definieren. Ein CM ist immer dann sinnvoll, wenn die Aussichten auf eine Wiedereingliederung Erfolg versprechend sind. Eine Rückkehr an den Arbeitsplatz entlastet nicht nur das Team, sondern wirkt sich auch positiv auf die Kosten aus: Wenn sich Arbeitsunfähigkeiten und IV-Fälle vermeiden lassen, lindert dies den Druck auf die Risikoprämien der Pensionskasse und der Krankentaggeldversicherung, die Arbeitgebende und Versicherte zu bezahlen haben. Auch wenn noch keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ist es für Arbeitgebende sinnvoll, frühzeitig aktiv zu werden und sich bei Bedarf über den Umgang bei einer herausfordernden Personalsituation beraten zu lassen. Das kann etwa bei mehreren kleineren Absenzen der gleichen Person der Fall sein oder bei Warnsignalen im Team wie Stress, Burnout, Sucht, Depression, Mobbing. Ziel ist es immer, das Risiko einer langen Arbeitsunfähigkeit – und damit auch die Gefahr einer Invalidität – zu verkleinern. Führungs- und Personalverantwortlichen stehen heute niederschwellige Beratungsangebote oder Hotlines zur Verfügung. Für Arbeitgebende bieten auch die Netzwerkplattform compasso.ch sowie gesundheitsfoerderung.ch hilfreiche Informationen. Kaspar Abplanalp

Gute Vorsorgelösungen: für Gemeinden wichtiger denn je

Wohl kein Zufall: An seiner diesjährigen Generalversammlung wählte der Schweizerische Gemeindeverband als Fokusthema den Fachkräftemangel. Diesen bekommen auch die Gemeinden zu spüren. Gute Vorsorgeleistungen für die Angestellten können helfen, das Problem zu entschärfen. Was heisst das konkret? Nachfrage bei Stefan Hügli, Leiter Beratung & Verkauf der Previs Vorsorge. Die Pensionskassenlösung ist ein wichtiger Teil des Lohn- und Sozialleistungspakets, das Gemeinden ihren Mitarbeitenden bieten. Die Vorsorgeleistungen können gerade bei erfahreneren und gut verdienenden Angestellten einen grossen Einfluss auf die Stellenwahl haben. Gemeinden mit attraktiven Vorsorgelösungen können damit auf dem Personalmarkt punkten – und auch bestehende Mitarbeitende eher behalten. Grundsätzlich kann man sagen, dass die Gemeinden für ihre Mitarbeitenden gut ausgebaute Vorsorgepläne einsetzen. Die Vorsorgelösungen müssen jedoch mit den gesellschaftlichen Entwicklungen Schritt halten und beispielsweise Antworten auf Teilzeitarbeit oder die Bedürfnisse berufstätiger Frauen geben. In erster Linie sind es die klassischen Elemente Alters- und Risikoleistungen, die im Vorsorgeplan geregelt sind. Gut zu wissen: Arbeitgebende können die Mitarbeitenden nach objektiven Kriterien wie Lohn, Hierarchiestufe, Funktion oder Alter in verschiedene Kategorien einteilen und so den Kreis definieren, für den ein bestimmter Vorsorgeplan gelten soll. Weiter gehört zu einer zeitgemässen Vorsorgelösung die Versicherung von Lohnbestandteilen über das Obligatorium hinaus. Zunehmend wichtiger werden auch tiefere Eintrittsschwellen oder Wahlpläne, die den Versicherten das individuelle Zusatzsparen ermöglichen. Es besteht die Möglichkeit, den Angestellten pro Mitarbeitendenkategorie bis zu drei verschiedene Wahlpläne anzubieten. So können Versicherte zum Beispiel neben einer Standardvariante auch eine Variante mit verminderten und eine mit erhöhten persönlichen Sparbeiträgen wählen. Wer monatlich mehr einzahlt, erhöht damit sein Vorsorgekapital für das Alter. Arbeitgebende sind gesetzlich verpflichtet, bei jedem Wahlplan gleich hohe Beiträge zu bezahlen, damit niemand bevorzugt oder benachteiligt wird, unabhängig vom gewählten Plan. «Die Vorsorgelösungen müssen mit den gesellschaftlichen Entwicklungen Schritt halten und beispielsweise Antworten auf Teilzeitarbeit geben.» Stefan Hügli, Leiter Beratung & Verkauf, Previs Vorsorge Die erwähnte Versicherung des Lohns im Überobligatorium verbessert die Altersrente der Versicherten. Zudem: Wer als Arbeitgebende/r die Eintrittsschwelle für die berufliche Vorsorge senkt, ermöglicht Angestellten mit tieferen Löhnen den Zugang zur beruflichen Vorsorge. Zusätzlich kommt eine Verkleinerung des Koordinationsabzugs gerade Mitarbeitenden mit Teilzeitpensen zugute, da ihr versicherter Lohn dadurch steigt. Schliesslich sind gute Leistungen bei Invalidität wichtig, und wer verheiratet ist und allenfalls Kinder hat, möchte den/die Ehe- oder Lebenspartner/in und die Kinder im Fall des eigenen verfrühten Ablebens gut versorgt wissen. In dieser Situation sind adäquate Ehegatten- oder Lebenspartner/innen- sowie Kinderrenten hilfreich. Ja. Dazu zählt beispielsweise eine für die Arbeitnehmenden vorteilhafte Beitragsaufteilung: Arbeitgebende müssen laut Gesetz mindestens 50 Prozent der Pensionskassenbeiträge bezahlen. Wenn sie mehr als die Hälfte übernehmen, steigt damit der Nettolohn der Angestellten. Oder die Sparbeiträge werden höher definiert als gesetzlich vorgesehen. Das führt zu einem höheren Altersguthaben. Relevant ist die Verzinsung der Altersguthaben der Versicherten. Über 40 Beitragsjahre betrachtet, hat die jährliche Verzinsung (inklusive Zinseszinsen) für den Kapitalaufbau einen grossen Effekt, der sich im Übrigen auch auf die persönlichen Einkäufe positiv auswirkt. Ins Gewicht fällt auch der Umwandlungssatz, mit dem aus dem Altersguthaben die jährliche Altersrente berechnet wird. Viele Pensionskassen haben Senkungen des Umwandlungssatzes eingeleitet. Dies, weil das Altersguthaben immer länger ausreichen muss. Welchen Einfluss die wieder ansteigenden Zinsen auf die künftigen Umwandlungssätze haben werden, wird sich zeigen. Es lohnt sich sicher, von Zeit zu Zeit zu prüfen, ob der Vorsorgeplan, den man als Gemeinde anbietet, den heutigen Bedürfnissen der Arbeitnehmenden entspricht und für bestehende und potenzielle neue Mitarbeitende im harten Wettbewerb um Fachkräfte attraktiv ist. Kaspar Abplanalp

Senkung des Umwandlungssatzes in der beruflichen Vorsorge

Immer wieder sorgt er für Gesprächsstoff – der Umwandlungssatz. Kein Wunder, denn er bestimmt, zu welchem Prozentsatz das in der zweiten Säule angesparte Altersguthaben bei der Pensionierung in die jährliche Altersrente umgerechnet wird. Die Höhe des Umwandlungssatzes ist von zwei Faktoren abhängig: von der erwarteten Dauer des Rentenbezugs sowie vom erwarteten Ertrag auf dem Rentenkapital, das noch nicht für die Auszahlung benötigt worden ist. Mit anderen Worten: Ausschlaggebend sind die Lebenserwartung und die Entwicklung der Anlagemärkte. Die statistische Lebenserwartung steigt zwar in letzter Zeit etwas weniger stark, aber immer noch kontinuierlich an. Ein heute 65-jähriger Mann wird durchschnittlich 85,4 Jahre alt, eine 65-jährige Frau 87,2 Jahre. Das entspricht einem Anstieg der Lebenserwartung in den letzten fünf Jahren um sieben Monate für Männer und drei Monate für Frauen. Wir greifen an dieser Stelle etwas vor und ordnen ein: Dem aktuell gültigen BVG-Mindestumwandlungssatz von 6,8 Prozent liegt die Annahme zugrunde, dass die Lebenserwartung bei Rentenantritt, das heisst mit 65 Jahren, ca. 15 Jahre beträgt. Die Dauer der Rentenauszahlung wird also länger. Verschärfend kommt hinzu: Die geburtenstarken Jahrgänge der Babyboomer gehen in wachsender Zahl in Pension, es müssen also mehr Renten finanziert werden. Zugleich sind die Renditeerwartungen an den Anlagemärkten – auch für das Rentenkapital – gedämpft. Das Zinsniveau dürfte anhaltend tief bleiben, trotz möglichen kurzfristigen Anstiegen. Pensionskassen sind aus Risikoüberlegungen verpflichtet, die Vorsorgegelder breit gefächert anzulegen. Deshalb müssen sie beispielsweise einen gewissen Anteil an Obligationen halten, die zurzeit keine oder nur geringe Renditen abwerfen. Fazit: Um die – immer länger – auszubezahlenden Renten sichern zu können, kommen Pensionskassen nicht darum herum, den Umwandlungssatz zu senken. Durch die Senkung des Umwandlungssatzes wird das Altersguthaben in tiefere Rentenleistungen umgerechnet. Ein Beispiel: Mit einem Altersguthaben von 100 000 Franken und einem BVG-Mindestumwandlungssatz von 6,8 Prozent beträgt die jährliche Altersrente 6800 Franken. Kommt – bei gleichem Kapital – ein Umwandlungssatz von 6,0 Prozent zur Anwendung, sinkt die jährliche Altersrente auf 6000 Franken. Der BVG-Mindestumwandlungssatz beträgt, wie erwähnt, 6,8 Prozent. Dieser bezieht sich jedoch nur auf den obligatorischen (gesetzlichen) Teil des Altersguthabens. Viele Versicherte verfügen aber darüber hinaus über weiteres Altersguthaben bei der Pensionskasse. Diese kann den Umwandlungssatz für den überobligatorischen Teil frei bestimmen. Statt zwei separate Umwandlungssätze – für den obligatorischen und den überobligatorischen Teil – zu definieren, können Pensionskassen einen sogenannt umhüllenden Umwandlungssatz für das gesamte Altersguthaben festlegen. Dieser ist grundsätzlich tiefer als der gesetzliche Umwandlungssatz; es ist generell festzustellen, dass die umhüllenden Umwandlungssätze von autonomen und teilautonomen Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen für die kommenden Jahre in Richtung 5,0 Prozent tendieren. Der gesetzliche Umwandlungssatz bleibt aber für das obligatorische Altersguthaben garantiert. Als das Gesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) im Jahr 1985 in Kraft trat, lag der gesetzliche Umwandlungssatz bei 7,2 Prozent. Wegen der steigenden Lebenserwartung und der tiefen Zinsen wurde er zwischen 2006 und 2014 schrittweise auf 6,8 Prozent gesenkt. Im Rahmen der jüngsten BVG-Revision ist eine Senkung auf 6,0 Prozent vorgesehen. Der geltende gesetzliche Umwandlungssatz von 6,8 Prozent liegt rechnerisch seit Langem deutlich zu hoch – Pensionskassen müssten dafür dauerhaft Renditen von mehr als 4,5 Prozent erwirtschaften, was unrealistisch ist. In Zukunft müsste der gesetzliche Umwandlungssatz eigentlich tiefer als die vorgesehenen 6,0 Prozent angesetzt werden. Viele Pensionskassen haben ihre umhüllenden und überobligatorischen Umwandlungssätze in den letzten Jahren bereits spürbar gesenkt. Sinkt der Umwandlungssatz, reduziert sich wie beschrieben die Höhe der Altersrente. Verschiedene Kompensationsmassnahmen können dazu beitragen, diese Reduktion abzufedern. Gemeinden gelten als attraktive Arbeitgeber. Sie sind aber gefordert, diese Stellung zu behaupten; so macht sich etwa der Fachkräftemangel auch in der öffentlichen Verwaltung bemerkbar, es ist schwieriger geworden, qualifizierte Mitarbeitende zu finden ( vgl. Schweizer Gemeinde, Ausgabe März 2022 ). Gemeinden bieten in der Regel eine hohe Arbeitsplatzsicherheit, Weiterbildungsmöglichkeiten und ein gutes Gehaltsniveau. In diesem Zusammenhang haben sie auch die Möglichkeit, die Altersvorsorge ihrer Arbeitnehmer vorteilhaft auszugestalten, etwa indem sie Renteneinbussen infolge des gesunkenen Umwandlungssatzes abfedern helfen. Möglichkeiten zur Erhöhung des Altersguthabens bieten beispielsweise bessere Sparpläne, Wahlpläne mit freiwilligen Sparmöglichkeiten für die Versicherten oder der Verzicht auf den Koordinationsabzug (Sparbeiträge auf dem vollen AHV-Lohn), womit die Senkung des Umwandlungssatzes – zumindest teilweise – ausfinanziert werden kann. Mit einer freiwilligen Einzahlung auf das individuelle Vorsorgekonto lässt sich das eigene Altersguthaben verbessern. Dieser sogenannte Einkauf, der aus dem Privatvermögen finanziert sein muss, ist auch steuerlich interessant. Um das Kapital für das Alter zu erhöhen, lohnt es sich zudem, in die private Vorsorge zu investieren, das heisst, in die Säule 3a einzuzahlen. Diese Einlagen lassen sich ebenfalls von den Steuern abziehen. Nicht betroffen von sinkenden Umwandlungssätzen sind Versicherte, die ihr Altersguthaben – statt einer Rente – ganz oder teilweise als Kapital beziehen wollen. Bei einer vorzeitigen Pensionierung ist zudem sorgfältig zu prüfen, wie sich – nebst der Einkommenseinbusse – die entsprechend tiefer ausfallenden Sparbeiträge und Zinserträge sowie die noch zu leistenden Beiträge in die erste Säule (AHV) auswirken. Da die Altersrente bei einer vorzeitigen Pensionierung zudem während einer längeren Dauer ausbezahlt werden muss, gilt in der Regel ein noch einmal tieferer Umwandlungssatz. Leistungseinbussen, die durch eine Senkung des Umwandlungssatzes entstehen, können Pensionskassen beispielsweise – immer unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben – durch eine höhere Verzinsung der Altersguthaben abmildern. Denkbar sind zudem ausserordentliche Einlagen für die Versicherten. Kaspar Abplanalp

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