
Gemeindeversammlung oder Urne: Wo gehört die letzte Entscheidung hin?
Die Gemeindeversammlung gilt als urdemokratisches Zentrum der (Deutsch-)Schweizer Gemeindepolitik. Doch Initiativen wie in Maur (ZH) oder Debatten wie im Kanton Basel-Landschaft zeigen: Immer öfter steht zur Diskussion, ob wichtige Entscheide nicht besser direkt an der Urne fallen sollten.
Am 9. März 2026 werden die Stimmberechtigten der zürcherischen Gemeinde Maur über eine Einzelinitiative abstimmen. Diese verlangt, dass über Änderungen des Polizeirechts obligatorisch an der Urne – anstatt in der Gemeindeversammlung – zu beschliessen sei.
Im Landrat Basel-Landschaft liegt die Antwort des Regierungsrats auf ein Postulat vor. In diesem wurde die Frage aufgeworfen, ob Gemeinden mit Gemeindeversammlung in ihrer Gemeindeordnung verlangen dürfen, dass zusätzliche Beschlüsse zwingend durch Urnenabstimmung gefasst werden.
Diese kurzen Ausführungen machen bereits deutlich, dass die Kantone Zürich und Basel-Landschaft unterschiedliche Bestimmungen zum obligatorischen Referendum kennen; der Informationskasten gibt darüber detaillierter Auskunft:
Obligatorisches Referendum im Kanton Basel-Landschaft im Kontext der Gemeindeversammlung
Das Gemeindegesetz (§ 48) führt abschliessend die Geschäfte auf, die dem obligatorischen Referendum unterstehen:
Gemeindeordnung sowie deren Änderungen
Vertrag über eine gemeinsame Behörde
Vertrag über den Zusammenschluss mit einer anderen Einwohnergemeinde
Aufteilung oder die Erweiterung der Einwohnergemeinde
Vereinigung der Bürgergemeinde mit der Einwohnergemeinde
Grenzänderungen
Änderung des Gemeindenamens
Obligatorisches Referendum im Kanton Zürich und in der Gemeinde Maur im Kontext der Gemeindeversammlung
In der Kantonsverfassung (Art. 86 Abs. 2 lit. b) ist festgehalten, dass die Stimmberechtigten an der Urne entscheiden über (a) Ausgaben, die einen in der Gemeindeordnung festgelegten Betrag übersteigen und (b) Geschäfte, die in Verfassung, Gesetz oder Gemeindeordnung besonders bezeichnet sind.
Im Kontext dieses Artikels soll der Umstand hervorgehoben werden, dass die Zürcher Gemeinden in ihrer Gemeindeordnung über den Spielraum verfügen – im Gegensatz zum Kanton Basel-Landschaft –, Gegenstände zu benennen, die dem obligatorischen Referendum unterstehen. Die Tabelle gibt Auskunft darüber, was in der Gemeinde Maur (bisher) gemäss ihrer Gemeindeordnung (Art. 9) zur obligatorischen Abstimmung gelangt:
Erlass und die Änderung der Gemeindeordnung
Bewilligung von neuen einmaligen Ausgaben oder von Zusatzkrediten von mehr als CHF 2‘000‘000 für einen bestimmten Zweck und von neuen wiederkehrenden Ausgaben oder Zusatzkrediten für die Erhöhung von neuen wiederkehrenden Ausgaben von mehr als CHF 300‘000 für einen bestimmten Zweck
Ausgliederungen von erheblicher Bedeutung, d. h. insbesondere solche, die von grosser politischer oder finanzieller Tragweite sind
Abschluss und die Änderung von Verträgen über die Zusammenarbeit in Form eines Zweckverbands, einer gemeinsamen Anstalt oder einer juristischen Person des Privatrechts
Abschluss und die Änderung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen, wenn die Gemeinde hoheitliche Befugnisse abgibt oder die damit zusammenhängenden neuen Ausgaben an der Urne zu beschliessen sind
Verträge über den Zusammenschluss mit anderen Gemeinden
Verträge über Gebietsänderungen von erheblicher Bedeutung, d. h. insbesondere solche, die eine Fläche oder Bevölkerungszahl betreffen, die für die Entwicklung der Gemeinde wesentlich sind
Veräusserung, der Erwerb, der Tausch und die Einräumung von Baurechten von Liegenschaften des Finanzvermögens im Wert von mehr als CHF 3‘000‘000
Investition in Liegenschaften des Finanzvermögens im Betrag von mehr als CHF 3‘000‘000
Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass in den beiden Kantonen unterschiedliche Bestimmungen zum fakultativen Referendum bestehen.
Geringe Teilnehmerzahl und die Frage nach der Legitimität
Als Begründung für die Einzelinitiative in Maur als auch für das Postulat im Kanton Basel-Landschaft wird die geringe Teilnehmerzahl an der Gemeindeversammlung genannt. «So ist es – etwa aufgrund von beruflichen, familiären oder gemeinnützigen Verpflichtungen – längst nicht allen Stimmberechtigten möglich, an einer Gemeindeversammlung teilzunehmen und unmittelbar an den Beschlüssen mitzuwirken», so die Ausführungen im eingereichten Postulat.
Die geringe Partizipation an Gemeindeversammlungen birgt das Risiko, dass beispielsweise gut organisierte Einzelpersonen oder Kleingruppen ihre spezifischen Anliegen durchsetzen können, so die Argumente der Einzelinitiative. Mit der Unterstützung einiger weniger Gleichgesinnter liessen sich Entscheidungen herbeiführen, die nicht dem Mehrheitswillen der Bevölkerung entsprächen.
Einschätzungen: Regierungsrat, Medien, Gemeinderat
Im Kanton Basel-Landschaft unterstehen bereits nahezu alle Beschlüsse der Gemeindeversammlung dem fakultativen Referendum. Bei umstrittenen Vorlagen könne die unterlegene Seite Unterschriften sammeln und so eine Urnenabstimmung erzwingen, weshalb ein Ausbau des obligatorischen Referendums nicht nötig sei, so der Regierungsrat in seiner sehr lesenswerten und informativen Postulats-Antwort. Der Regierungsrat will verhindern, dass je nach Gemeinde sehr unterschiedliche Kataloge obligatorischer Urnenabstimmungen entstehen. Der Umfang der politischen Rechte solle nicht vom Wohnort abhängen, weshalb der Grundsatz der Einheitlichkeit über der Variabilität kommunaler Lösungen stehen soll. Der Regierungsrat vertritt die «Ansicht, dass in der Versammlungsdemokratie als urtümlichster und umfassendster Form der direkten Demokratie die Urnenabstimmungen eine eher untergeordnete Rolle einzunehmen haben. Je mehr Beschlüsse der Gemeindeversammlung – sei dies obligatorisch oder fakultativ – an der Urne überprüft werden, desto geringer wird das politische Gewicht der Gemeindeversammlung und hiermit auch das Interesse, an ihr teilzunehmen. Es ist tunlichst zu vermeiden, dass die Gemeindeversammlung zu einem bloss vorberatenden Organ degradiert wird, dem jegliche Kompetenz zum selbständigen Entscheid abgeht» (S. 20).
Diese, ähnliche und pointiertere Argumente finden sich auch zur Einzelinitiative in Maur in den (lokalen) Medien: «Initiative will Gemeindeversammlung schwächen» und sie sei ein «Angriff auf die lokale Diskussionskultur».
Der Gemeinderat hingegen «anerkennt die Argumente des Initianten», wie es in der Abstimmungsbroschüre zu lesen ist, und empfiehlt dem Souverän, die Einzelinitiative «anzunehmen» (S. 5).
Zielkonflikt zwischen Beteiligung und Legitimation
Die Thematik zeigt einen Zielkonflikt zwischen Beteiligung und Legitimation auf. Die Gemeindeversammlung ermöglicht eine direkte politische Mitwirkung und sie soll über so vieles wie möglich auch abschliessend bestimmen können. Andererseits sollen (weitreichende) politische Entscheidungen auf einer möglichst breiten Beteiligungsbasis beruhen.
Aus einer demokratietheoretischen Perspektive treffen hier zwei unterschiedliche Vorstellungen von demokratischer Entscheidungsfindung aufeinander. Zudem kommt eine individuelle Perspektive hinzu: Wer regelmässig an der Versammlung teilnimmt, kann sich durch eine Ausweitung des obligatorischen Referendums in seinen Befugnissen beschnitten fühlen – während die zusätzlichen Urnenabstimmungen jenen, die nicht an der Versammlung teilnehmen, mehr Mitwirkungsmöglichkeiten bieten.
Letztlich ist es eine Frage der politischen Gewichtung – und eine, vor der in den kommenden Jahren noch viele Gemeinden stehen werden.
Grosshöchstetten: Erste Berner Gemeinde, die sämtliche politischen Beschlüsse an der Urne und nicht mehr in der Gemeindeversammlung fasst
«Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die Stimmbeteiligung an Gemeindeversammlungen konstant tief ist und in den letzten zehn Jahren weniger als fünf Prozent betrug. Dagegen liegt die Beteiligung an Urnenabstimmungen im Schnitt bei über 50 Prozent. Entscheide auf Gemeindeebene sollen von einem grösseren Teil der Bevölkerung gefällt werden» (Abstimmungsbotschaft, S. 3). So die Begründung der Initiative «Urnenabstimmung anstelle Gemeindeversammlung». Die Exekutive hatte für die Initiative Stimmfreigabe beschlossen.
Am 9. Februar 2025 stimmte der Souverän mit 69 Prozent zu. Anschliessend erfolgte die Teilrevision der Gemeindeordnung und die Anpassung weiterer betroffener Reglemente. Dazu sagten die Stimmberechtigten am 30. November 2025 wiederum Ja (mit 77 Prozent).
Somit werden der Urnenversammlung folgende bisherigen Geschäfte der Gemeindeversammlung übertragen:
Wahl des Rechnungsprüfungsorgans
Beschlüsse über die Jahresrechnung, das Budget und die Steueranlagen
Beschlüsse über Ausgaben von mehr als CHF 200‘000 bis zu CHF 1 Mio. sowie diesen Ausgabenkompetenzen gleichgestellte Sachgeschäfte
Beschlüsse des Gemeinderats, welche dem fakultativen Referendum unterliegen, wenn dagegen das Referendum ergriffen worden ist (Ausgabenbeschlüsse zwischen CHF 100‘000 und CHF 200‘000, Reglementsbeschlüsse, soweit sie nicht zwingend der Urnenversammlung zugeordnet sind)
Beschlüsse über die Gründung eines Gemeindeverbandes sowie dessen Beitritt
Entscheide über Produktedefinitionen bezüglich wirkungsorientierter Verwaltungsführung sowie Sachgeschäfte, welche durch andere gesetzliche Bestimmungen den Stimmberechtigten zugewiesen werden (vgl. Abstimmungsbotschaft, 30.11.2025)
Vorbehältlich der Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) treten die neuen Regelungen mutmasslich per 1. Februar 2026 in Kraft.
«Der Gemeinderat», so ist in der Medienmitteilung nach der letzten Abstimmung zu lesen, «verpflichtet sich, mindestens zweimal jährlich Orientierungsaustausche durchzuführen, um die Bürgerinnen und Bürger über laufende Geschäfte und anstehende Abstimmungen zu informieren». Es wird sich zeigen, wie ausgeprägt das Interesse der Bevölkerung sein wird, wenn keine materiellen Entscheide mehr möglich sein werden.
