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E-Voting: Die Feuerprobe ist geglückt

Über E-Voting diskutiert die Schweiz schon lange. Doch die Sache ist kompliziert: Gerade in einer direkten Demokratie, in der die Stimmen der Bürgerinnen und Bürger entsprechend Gewicht haben, ist es zentral, dass die Sicherheit gewährleistet ist. Missbräuche des Systems müssen ausgeschlossen werden können, und die Anonymität der Stimmberechtigten muss gesichert sein. Nach mehreren Versuchen mit E-Voting in den letzten zehn Jahren gab es zuletzt eine Pause. Die Post hatte sich 2019 als einzig verbliebene Systemanbieterin zurückgezogen, und somit war die elektronische Stimmabgabe nicht mehr möglich. Im Frühling 2023 erlaubte der Bund eine erneute zweijährige Versuchsphase mit einem neuen System der Post in den drei Kantonen Basel-Stadt, Thurgau und St. Gallen. In allen drei Kantonen dürfen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer ihre Stimme elektronisch abgeben, im Kanton Basel-Stadt zudem Menschen mit Beeinträchtigungen und im Kanton St. Gallen die Einwohnerinnen und Einwohner der fünf Pilotgemeinden Goldach, Kirchberg, Rapperswil-Jona, Vilters-Wangs und Widnau. In Widnau zieht Gemeinderatsschreiberin Katja Hutter ein durchwegs positives Fazit. «Ich finde es sehr spannend, als Pilotgemeinde dabei sein zu dürfen.» Widnau zeichne sich nicht als speziell digitalaffine Gemeinde aus. «Aber wir sind in der Gemeinde sicher offen und innovativ.» So war Widnau bereits bei Pilotversuchen ab 2018 dabei. Das aktuelle System konnte in Widnau schon bei den Abstimmungen im Juni 2023 genutzt werden. Zu den eidgenössischen Wahlen am 22. Oktober kam eine Ersatzwahl des Schulpräsidiums auf kommunaler Ebene hinzu. Kommunale Vorlagen müssen die Pilotgemeinden vorgängig der St. Galler Staatskanzlei melden, damit dafür das E-Voting eingerichtet werden kann. «Ich finde es sehr spannend, als Pilotgemeinde dabei sein zu dürfen.» Katja Hutter, Gemeinderatsschreiberin Widnau Seitens der Gemeinde habe es für den Wahlsonntag am 22. Oktober keine besonderen Vorbereitungsarbeiten gebraucht, so Katja Hutter. Hauptverantwortlich für das E-Voting ist die kantonale Staatskanzlei. Stimmberechtigte, die E-Voting nutzen wollten, mussten sich vorgängig elektronisch anmelden. An- und Abmeldungen sind jederzeit möglich und werden berücksichtigt, wenn sie spätestens acht Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag eintreffen. Den Stimmberechtigten, die sich für E-Voting angemeldet haben, wird künftig bei jedem Urnengang das Stimmmaterial sowohl für die elektronische Stimmabgabe wie auch für die bisherigen Kanäle, also Brief und Urne, zugesendet. Auf dem Stimmrechtsausweis sind mehrere Codes aufgeführt, welche die elektronisch Stimmenden beziehungsweise Wählenden beim Abgeben ihrer Stimme zur Kontrolle benötigen. Die elektronisch abgegebenen Stimmen müssen die Gemeinden nicht auszählen. Die elektronische Urne wird vom kantonalen Stimmbüro entschlüsselt. Anschliessend werden die Ergebnisse automatisch in das Programm «Voting» eingepflegt, mit dem im Kanton St. Gallen die Stimmen bei Abstimmungen und Wahlen erfasst werden. Um eine doppelte Stimmabgabe – elektronisch und brieflich oder an der Urne – zu verhindern, scannen die Mitarbeitenden der Gemeinderatskanzlei einen QR-Code im Adressfenster des Stimmcouverts ein. Mit dieser Kontrolle stellen sie fest, ob die Person bereits elektronisch abgestimmt hat. «Dieses Scannen ist der einzige Mehraufwand, den wir als Gemeinde haben», sagt Katja Hutter. Ansonsten sei es eher weniger Aufwand, da die elektronisch abgegebenen Stimmen nicht manuell ausgezählt werden müssten, sondern direkt im System erfasst würden. Bei den Wahlen vom 22. Oktober haben in Widnau 143 Personen das E-Voting genutzt. «Bei solch einer geringen Zahl fällt das noch nicht gross ins Gewicht. Wenn aber vermehrt Personen elektronisch abstimmen, werden wir das im Stimmbüro merken», sagt Katja Hutter. In Widnau sind rund 5900 Personen stimmberechtigt, die Wahlbeteiligung betrug am 22. Oktober rund 45 Prozent. Bei der Abstimmung am 18. Juni haben in Widnau 83 Personen das E-Voting genutzt. «Wir sehen einen klaren Trend nach oben», so Katja Hutter. Sie fügt an: «Es ist vorerst ein eher geringer Prozentsatz. Das E-Voting muss sich erst noch etablieren.» Sie ist überzeugt, dass die Akzeptanz nach und nach zunehmen wird. Ein positives Fazit zieht auch Benedikt van Spyk, Staatssekretär des Kantons St. Gallen. «Rund 55 Prozent der für E-Voting angemeldeten Stimmberechtigten in den Pilotgemeinden haben E-Voting auch benutzt», schreibt er auf Anfrage. «Wir sind mit dieser Nutzung sehr zufrieden.» In den einzelnen Gemeinden gibt es kaum Unterschiede, in allen hat ein ähnlicher Prozentsatz elektronisch abgestimmt. Insgesamt wurden 2495 Stimmen für die Nationalratswahlen elektronisch abgegeben. Bei den Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern sind im Kanton St. Gallen 63 Prozent der Stimmen elektronisch eingegangen. Darüber freue er sich besonders, so Benedikt van Spyk. «Wir haben sehr viele positive Rückmeldungen erhalten. Die ersten Erfahrungen zeigen, dass E-Voting bei den Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern einen positiven Einfluss auf die Wahlbeteiligung hat.» Das System habe am Wahlsonntag einwandfrei funktioniert, und die Sicherheit sei jederzeit gewährleistet gewesen, schreibt der Staatssekretär weiter. Die konsequente und kontinuierliche Verbesserung des Systems sei zentral, dazu führten Bund und Kantone einen gemeinsamen Massnahmenkatalog. Eine wichtige Erkenntnis sei, dass die Stimmberechtigten noch ausführlicher über die sichere Nutzung des E-Votings informiert werden müssten. Eine gemeinsame Informationsplattform der Kantone existiert bereits. Hier seien noch weitere Schritte geplant. Abschliessend sagt Benedikt van Spyk: «Wenn auch die kantonalen Wahlen im Frühjahr 2024 erfolgreich mit E-Voting absolviert werden können, sieht der Kanton St. Gallen eine schrittweise Ausbreitung von E-Voting auf sämtliche Gemeinden im Kanton vor.» Informationen: www.evoting-info.ch Nadja Sutter

Datenschutz: Darauf müssen Gemeinden achten

Das Datenschutzrecht enthält wichtige Grundsätze, die immer einzuhalten sind. Die wichtigsten sind die Gesetzmässigkeit, die Verhältnismässigkeit und die Datensicherheit. Gesetzmässigkeit bedeutet, dass für jede Bearbeitung von Personendaten eine gesetzliche Grundlage bestehen muss. Äussert sich – was oft der Fall ist – das Gesetz oder Gemeindereglement nicht ausdrücklich zum Thema Datenbearbeitung, so muss es doch mindestens eine öffentliche Aufgabe regeln, zu deren Erfüllung die Personendaten bearbeitet werden müssen. Verhältnismässigkeit heisst, dass nur die notwendigen Angaben erfasst und weiterbearbeitet werden dürfen. Die Gemeinde Dänikon (ZH) beispielsweise benötigt die Personalien einer Ansprechperson pro Verein und die Anzahl der aktiven Mitglieder, aber nicht die Namen oder weitere Angaben der einzelnen Mitglieder. Auch das Gemeindepersonal kann Datenspuren in technischen Protokollen hinterlassen, sogenannte Logs. Kann dort festgestellt werden, wer wann was gemacht hat, sind auch dies Personendaten, die nur gespeichert und ausgewertet werden dürfen, wenn dies für den ordnungsgemässen Betrieb der Software notwendig ist. Mit Datensicherheit ist schliesslich gemeint, dass dafür gesorgt wird, dass die Daten nicht Unbefugten zugänglich werden (Vertraulichkeit), dass sie nicht verfälscht werden (Integrität) und dass sie auch tatsächlich zur Verfügung stehen, wenn sie benötigt werden (Verfügbarkeit). Grundsätzlich muss Software, die Gemeinden verwenden, so beschaffen sein, dass sie eine rechtmässige und sichere Bearbeitung der Daten erlaubt. Ist sie mit anderen Systemen oder dem Internet verbunden, müssen geeignete Mechanismen bestehen, damit die Applikation und darin gespeicherte Personendaten nicht von aussen angegriffen werden können. Je sensitiver die Daten sind, desto besser muss auch intern sichergestellt sein, dass nur jene Mitarbeitenden auf die Daten zugreifen können, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben tatsächlich benötigen (starke Authentifizierung, restriktive Berechtigungen, evtl. sogar Verschlüsselung der Daten). Weil Daten, die nicht mehr benötigt werden, vernichtet werden müssen, muss technisch gewährleistet sein, dass die Software die Daten unwiederbringlich löschen kann. Geschieht dies nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht automatisch, muss eine Regelung bestehen, wer in der Verwaltung sich wann um die Vernichtung der Daten kümmert. Am 1. September 2023 ist das neue Datenschutzgesetz des Bundes in Kraft getreten. Es hat keine Auswirkungen auf die Gemeinden. Für die öffentlichen Aufgaben der Gemeinden gilt das jeweilige kantonale Datenschutzgesetz. Die Grundsätze Gesetzmässigkeit, Verhältnismässigkeit und Datensicherheit sind in allen kantonalen Gesetzen verankert. An wen sich Gemeinden mit Fragen zum Datenschutz wenden können, hängt von der kantonalen Gesetzgebung ab: In wenigen Kantonen müssen die Gemeinden eigene Datenschutzbehörden haben (zum Beispiel in Bern). Andernorts ist die kantonale Aufsichtsstelle auch für die Gemeinden zuständig. Informationen: Über den Digital-Ratgeber gelangte diese Frage der Gemeinde Dänikon (ZH) zur Geschäftsstelle der Digitalen Verwaltung Schweiz. Diese bat um die Expertise des Vereins eJustice.CH. Dr. Ueli Buri, Datenschutzbeauftragter im Kanton Bern, gab schliesslich Auskunft zum Datenschutzrecht. Der Beitrag zum Thema Datenschutzrecht erschien im November im Wissensblog Recht der Geschäftsstelle der Digitalen Verwaltung Schweiz (DVS). Der Wissensblog Recht hält Sie über Aktuelles im E-Government-Recht auf dem Laufenden. Der Blog ist eine Zusammenarbeit der Geschäftsstelle DVS mit dem Verein eJustice.CH. Ihre Themen in den Gemeinden sind wichtig: Gerne nimmt die Geschäftsstelle DVS auch Ihre Fragen und Anliegen entgegen: digitale-verwaltung-schweiz.ch/blog Ueli Buri

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