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Aktive Filter: Kategorie: Gesundheit Autor: Yvonne Kiefer-Glomme Alle Filter entfernen
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Bioprodukte aus der stadteigenen Küche

Die steigende Nachfrage nach Mittagstischen stellt viele Gemeinden und Städte vor die Herausforderung, eine grosse Anzahl von Menüs gleichzeitig bereitstellen zu müssen. So auch in den 14 Bieler Tagesschulen und den 6 Kindertagesstätten, die bis Ende letzten Jahres durch mehrere stadteigene Kleinküchen sowie einen Grossanbieter aus einem anderen Kanton mit Essen versorgt wurden. «Da unsere bestehende Kücheninfrastruktur ausgeschöpft war, mussten wir auf einen externen Caterer zurückgreifen. Als dessen Leistungsvertrag verlängert werden sollte, kam es zu einer politischen Debatte, die sich um den Transportweg, eine lokale Produktion mit regionalen Lebensmitteln und den Einsatz von Einwegverpackungen drehte», erklärt Emanuel Amrein, Generalsekretär der Bieler Direktion Bildung, Kultur und Sport. Aus dieser Diskussion heraus entstand die Gemeindeinitiative «Für eine gesunde Ernährung», die eine nachhaltige und ausgewogene Verpflegung in den städtischen Betreuungsstrukturen forderte. Daraufhin arbeitete der Gemeinderat unter Einbezug der Initiantinnen und Initianten ein entsprechendes Reglement aus, das vom Parlament verabschiedet wurde. Um dem gesetzlichen Auftrag zu entsprechen, entwickelte die Stadt das Label «Gesunde Ernährung», das für ein nachhaltiges Ernährungssystem und strenge Vorgaben steht. Seit Anfang 2023 verwenden die Bieler Mittagstische nur noch frische, vorwiegend saisonale und heimische Bioprodukte, die in einem Umkreis von höchstens 35 Kilometern eingekauft werden. Somit sind die Transportwege kurz, und die Zusammenarbeit mit regionalen Bioproduzenten und -lieferanten wird gestärkt. «Als Grossabnehmer bringen wir Bewegung in Betriebe, die sich bereits mit Umstellungsgedanken getragen haben und nun einen Absatzmarkt sehen», beschreibt Amrein die Auswirkungen des Projekts. Stehen ausnahmsweise Produkte aus dem globalen Süden wie etwa Bananen auf dem Menüplan, so sind diese mit dem Fairtrade-Label Max Havelaar zertifiziert. Auf bedrohte Fischarten und solche, die mit zerstörerischen Methoden gefangen werden, verzichtet man ganz. Nach erfolgter Ausschreibung entschied sich die Bieler Regierung für eine stadteigene Produktion der Mittagstischmenüs im Alterszentrum Redern, da dessen Küche ohnehin renoviert werden musste. Nun werden dort zentral 270 000 Mahlzeiten pro Jahr im Cook-and-Chill-Verfahren zubereitet. Hierfür wird das Essen auf herkömmliche Weise gekocht und anschliessend innerhalb von 90 Minuten direkt auf eine Temperatur von unter 4 °C gekühlt. Dadurch bleiben die Zutaten frisch und knackig, und die Menüs sind ohne Qualitätsverlust lagerbar. Alle zwei bis drei Tage werden die Mahlzeiten in Mehrweggebinden mit einem Elektrofahrzeug an die verschiedenen Schul- und Kitastandorte geliefert. Dort bereitet sie das jeweilige Küchenteam unmittelbar vor dem Essen in einem Steamer auf. Das vermeidet Warmhaltezeiten, und die Nährstoffe bleiben dank der schonenden Zubereitung erhalten. Aufgrund der zentralen Produktion und der effizienten Prozesse liege der Mahlzeitenpreis für die Kinder, der politisch festgelegt werde, bei acht Franken und damit im selben Bereich wie zuvor, so Amrein. «Die Betriebskosten für die Stadt sind bis anhin ebenfalls gleichgeblieben, obwohl wir durch die strengen Vorgaben des Reglements beim Wareneinkauf ein höheres Risiko tragen.» Entscheidend sei, dass keine Querfinanzierung zwischen dem Budget des Alterszentrums und dem der Mittagstische erfolge. Die gemeinsame Produktionsküche müsse sich über den Mahlzeitenpreis tragen können. «Steigen die Waren-, Energie- und Personalkosten weiter, muss der Menüpreis jedoch irgendwann angepasst werden», führt der Generalsekretär weiter aus. «Die Betriebskosten für die Stadt sind bis anhin ebenfalls gleichgeblieben, obwohl wir durch die strengen Vorgaben des Reglements beim Wareneinkauf ein höheres Risiko tragen.» Emanuel Amrein, Generalsekretär der Bieler Direktion Bildung, Kultur und Sport Die Menüpläne sind auf die jeweilige Altersgruppe abgestimmt. Die Kinder erhalten pro Woche zwei vegetarische Gerichte, einmal Fleisch oder Geflügel, einmal Fisch sowie mindestens zweimal Salat und ein Dessert. Zu den Fleisch- und Fischgerichten wird jeweils eine vegetarische Alternative angeboten. Eine ausgewogene Mahlzeit enthält entweder Gemüse oder Salat und ein proteinreiches Lebensmittel wie Eier, Milchprodukte, Fleisch, Fisch oder Tofu sowie ein stärkehaltiges Lebensmittel wie Kartoffeln, Getreide oder Hülsenfrüchte. Zucker und Salz werden nur in geringen Mengen verwendet. Mindestens einmal im Jahr überprüft eine externe Stelle die Qualität des Essens. Dies schreibt das Reglement vor. «Die ‹Gesunde Ernährung› ist von den Eltern und Kindern sehr positiv aufgenommen worden», resümiert Amrein. «Natürlich gab es Mahlzeiten, die nicht so gut angekommen sind, wie etwa der Linsenauflauf. Dort haben wir die Menüpläne in Absprache mit der Küche leicht angepasst.» In der Summe fänden es die Kinder cool, dass ihr Essen nun von einer Produktionsküche in Biel stamme. Nur bei den Mittagstisch-Standorten, die bisher über eine eigene Küche verfügten, habe es eine «Trauerphase» gegeben, in der es zu Rückfragen gekommen sei. «An unserer Schule, die zuvor durch den externen Caterer beliefert wurde, war die Einführung der ‹Gesunden Ernährung› mit einer deutlichen Qualitätssteigerung verbunden», ergänzt Manuel Boss, Leiter der Tagesschule Battenberg. Zudem falle durch die kurzen Kommunikationswege nur wenig Food Waste an. «Natürlich haben manche Kinder zu Beginn neugierig nachgefragt, warum nun weniger Fleisch auf dem Menüplan steht, aber insgesamt haben sie sehr offen auf die neuen Gerichte reagiert.» Yvonne Kiefer-Glomme

Altern mit Behinderung zwischen Stuhl und Bank

In der Schweiz leben schätzungsweise 1,7 Millionen Menschen mit einer Behinderung, ein Drittel von ihnen sind über 65 Jahre alt, so das Bundesamt für Statistik. Betroffene, Angehörige, Institutionen, Fachstellen und -organisationen stellen daher zunehmend Fragen zu Zuständigkeit, Pflege und Hilfsmitteln sowie deren Finanzierung. Entsprechend dem Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes von 2004 sowie der internationalen Behindertenrechtskonvention, UNO-BRK, die hierzulande seit 2014 in Kraft ist, müssen kantonale und kommunale Alterskonzepte den individuellen Bedarf von Menschen mit Behinderung berücksichtigen. Dabei geht es nicht darum, Sonderrechte für diese einzufordern, sondern zu ermöglichen, dass Menschen mit Behinderung ihre Grundechte wahrnehmen können. Zeit und Energie erforderlich Zu ihnen gehört auch Michel Schütz. Der 56-Jährige lebt seit seiner Geburt mit Trisomie 21, ist hör-, seh- und mobilitätsbehindert und hat fast keine Sprache. Aufgrund seiner Behinderung altert er sehr stark vorzeitig. Dementsprechend ist dieses Thema für seine Schwester Marianne Schütz, die seit dem Tod der Eltern die Beistandschaft für ihren Bruder übernommen hat, bereits heute sehr präsent. «Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen sollten sich frühzeitig mit dem Übergang vom IV- ins AHV-Alter auseinandersetzen und sich von Fachstellen oder der Selbsthilfe beraten lassen», betont die 57-jährige Bernerin. «Es lohnt sich, den Bedarf an notwendigen Hilfsmitteln deutlich vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Alters abzuklären und diese bei der Invalidenversicherung zu beantragen, damit danach möglichst der Besitzstand gewahrt werden kann. Denn wem nicht bereits während des IV-Alters elektrische Hilfsmittel oder Hörgeräte zuerkannt wurden, der erhält hierzu später keinen oder bloss einen reduzierten Beitrag seitens der AHV», erklärt Marianne Schütz. Nicht mehr behindert, sondern alt Mit dem Erreichen des AHV-Rentenalters wechselt für Menschen mit Behinderung die Zuständigkeit von der IV zur AHV, obwohl ihre Behinderung natürlich weiterbesteht. Mehr noch, je nach deren Ausprägung beginnt der Alterungsprozess bei ihnen sogar früher, verläuft rascher und ist mit einem höheren Risiko für körperliche und psychische Erkrankungen verbunden: Menschen mit einem Down-Syndrom etwa sind signifikant häufiger von demenziellen Erkrankungen betroffen. Hinzu kommt, dass der Verlust von vertrauten Personen und dem damit häufig verbundenen Unterstützungssystem für Menschen mit Behinderung im Alter eine besondere Belastung bedeutet. Dennoch werden ihnen IV-Leistungen wie Hilflosenentschädigung, Assistenzbeitrag und Hilfsmittel ab dem AHV-Rentenalter nur noch maximal im bisherigen Umfang gewährt. «Abgesehen davon, dass die Anspruchsbedingungen für diese Leistungen sowie deren finanzielle Höhe häufig zu eng bemessen sind», betont Rahel Jakovina, Projektleiterin bei Curaviva. Auch die finanziellen Leistungen für Menschen mit Behinderung (FLB), ein von Pro Infirmis verwalteter Bundesfond, gelten nur bis zum Erreichen des AHV-Alters. Wer danach situationsbedingte Hilfeleistungen benötigt, etwa für einen Spezialschuh, Duschumbau oder Treppenlift, die weder durch private Mittel noch durch die Sozialversicherungen bezahlt werden können, hat die Möglichkeit, sich an Pro Senectute zu wenden, die im Auftrag des Bundes AHV-Gelder aus der Individuellen Finanzhilfe (IF) zur Verfügung stellt. Doch besteht bei der IF kein «Behindertenbonus». Viele Menschen mit Behinderung, die zuvor selbstständig gewohnt haben, sehen sich daher im AHV-Rentenalter aus Kostengründen gezwungen, in eine Institution einzutreten. Dies widerspricht jedoch der selbstbestimmten Lebensführung gemäss UNO-BRK, zu der auch ausreichend finanzielle Mittel sowie die Wahlmöglichkeit bei ambulanten, intermediären und stationären Angeboten gehören. Diskriminierungsverbot Zudem unterscheidet sich aktuell der Übergang ins AHV-Alter von Menschen mit Behinderung, die selbständig wohnen, von denjenigen, die bereits in einer Institution leben. Denn erstere haben bisher kein Anrecht, nach dem Erreichen des AHV-Rentenalters noch in eine Behinderteninstitution aufgenommen zu werden. Ein Verwaltungsgerichtsurteil des Kantons Basel Stadt im April 2020 stellte jedoch fest, dass eine solche Auslegung der kantonalen Gesetzgebung dem Diskriminierungsverbot der Bundesverfassung widerspricht: Das heisst, wer bereits vor dem AHV-Alter eine IV-Rente bezogen hat, sollte auch danach noch Leistungen der Behindertenhilfe beantragen können. Damit ist dieses Urteil zum Präjudiz für ähnlich gelagerte Fälle in anderen Kantonen geworden. Der Kanton Aargau beispielsweise hat diese Regelung im Rahmen der Revision seines Betreuungsgesetztes bereits angepasst. Bedarfsgerechte, ambulante Unterstützung «Bei behinderten Menschen im AHV-Rentenalter zu sparen, ist zu kurz gedacht. Die Höhe der Entschädigung für behinderungsbedingte Mehraufwände sollte sich auch im Alter an dem sich verändernden, individuellen Unterstützungsbedarf ausrichten. Nur so können gesundheitliche Folgekosten vermieden werden», erklärt John Steggerda, Geschäftsleiter von Pro Infirmis Aargau und Solothurn. Um die Vorgaben der UNO-BRK umzusetzen und das Wachstum im stationären Bereich zu bremsen, gibt es zunehmend auch kantonale Finanzierunghilfen für ambulante Angebote respektive selbständiges Wohnen von Menschen mit Behinderung. Im neuen Betreuungsgesetz des Kantons Aargau etwa, das 2022 in Kraft tritt, sollen Menschen mit Behinderung, bei denen die Gefahr besteht, dass sie aus einem ambulanten Setting in eine Institution wechseln müssten, eine finanzielle Unterstützung durch den Kanton erhalten. Der Kanton Thurgau wiederum etwa ergänzt den Assistenzbeitrag der IV des Bundes (AB-IV) um ein kantonales Assistenzbudget (ABTG), dessen Zielgruppe und Leistungsumfang gegenüber dem AB-IV ausgeweitet wurde. Voraussetzung ist, dass das Leben zu Hause mit Assistenz einem Menschen mit Behinderung besser gerecht wird und nicht teurer als in einer Behinderteneinrichtung mit Leistungsvertrag ist. Zudem bietet das Sozialamt des Kantons TG – in Ergänzung zu den vom Bundesamt für Sozialversicherungen finanzierten Leitungen für «Begleitetes Wohnen» – die Übernahme einer Restfinanzierung an den Aufwänden der Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder von Pro Infirmis Thurgau & Schaffhausen an. «Erschwerend kommt jedoch hinzu, dass für das Behindertenwesen der Kanton zuständig ist, für den Altersbereich vielfach aber die Gemeinden», so Steggerda. Aber auch auf kommunaler Ebene sind kleine Schritte möglich: Die Gemeinde Wohlen (BE) etwa bietet Menschen mit Beeinträchtigungen und Altersbeschwerden, die der untersten Einkommensklasse gemäss dem Tarif des Entlastungsdienstes Schweiz-Kanton Bern angehören, bis zu zehn verbilligte Betreuungsstunden pro Woche beim kantonalen Entlastungsdienst an. «Im Rahmen eines von der Gemeinde genehmigten Leistungsauftrages mit einem Budget von jährlich 40000 Franken sollen so betreuende und pflegende Angehörige entlastet werden», erzählt Stephan Stadler, Präsident des Seniorenvereins Wohlen. Wichtig für die Angehörigen seien auch kurzfristig verfügbare, temporäre betreute Wohnangebote, erklärt Petra Kern, Leiterin Abteilung Sozialversicherungen Inclusion Handicap. «Zudem sollten ambulante und teilambulante Unterstützungsleistungen – wie etwa unabhängige Beratungsangebote, Tagesstätten, Treuhand-, Fahr-, Besuchs- und Mahlzeitendienste – die die Gemeinden häufig mitfinanzieren, den spezifischen Bedürfnissen von Seniorinnen und Senioren mit Behinderung Rechnung tragen.» Durchlässige institutionelle Angebote Damit Menschen mit Behinderung trotz erhöhtem Unterstützungsbedarf im Alter in ihrer vertrauten Umgebung bleiben können, bieten einige Institutionen wie etwa die Lh (Stiftung Lebenshilfe) im oberen Wynental, AG, ein modular aufgebautes Angebot von begleitetem Wohnen mittels Coaching, über betreutes Wohnen in Wohngruppen – inklusive Wohnen im Alter – bis hin zu Wohnen mit Intensivbetreuung an. «Auf diese Weise kann den individuellen Ressourcen der Bewohnerinnen und Bewohner und dem Wandel ihres spezifischen Unterstützungs- und Pflegebedarfs im Laufe des Lebens Rechnung getragen werden», erklärt Samuel Häberli, Leiter Bereich Lebensgestaltung von INSOS Schweiz. «Zugleich ist so das spezifische Fachwissen für die professionelle Begleitung und Unterstützung (Agogik) von Menschen mit kognitiver oder psychischer Beeinträchtigung sichergestellt, was in einem Pflegeheim heute in der Regel nicht der Fall ist.» Da sich die kleinen Wohngruppen über die Standortgemeinden verteilen, können sich ihre Bewohnerinnen und Bewohner zudem leichter in die Quartiergemeinschaften integrieren. Andere individuelle Institutionen – wie etwa der Buechehof in Lostorf (SO) – bieten eine Wohngruppe für ältere Bewohnerinnen und Bewohner mit kognitiven Beeinträchtigungen an, so dass diese in den Betrieb und die Alltagsstruktur eingebunden bleiben. Die VESO Wohngemeinschaft Gutschick in Winterthur (ZH), wiederum hält für Menschen mit psychischer Beeinträchtigung ab 55 Jahren zusätzlich eine Tagesstätte bereit, um einer möglichen Vereinsamung entgegenzuwirken. Manche Institutionen haben eigene Pflegegruppen mit entsprechendem medizinischem Personal eingerichtet oder pflegerische Massnahmen werden von einer externen oder eigenen Spitex übernommen. «Diese Institutionen stehen oft vor der Herausforderung, ob und wie sie ihre Pflegeleistungen über die obligatorische Krankenpflegeversicherung abrechnen können, ohne dass Mehrkosten für die Bewohnerinnen und Bewohner entstehen», erläutert Rahel Jakovina, Projektleiterin Curaviva. Jüngere mit Behinderung in Pflegeheimen Behinderte Menschen mit sehr hohem Pflegebedarf müssen häufig bereits vor dem Erreichen des AHV-Rentenalters in ein Seniorenheim wechseln. Das Regionale Pflegezentrum Baden etwa hat daher eine Abteilung für jüngere Langzeitpflegebedürftige mit Beeinträchtigungen aufgebaut. Deren Bewohnerinnen und Bewohner erhalten ausser der professionellen Pflege in einer Tagesstruktur auch agogische Angebote. Für die Betreuung wird neben den pflegerischen Kompetenzen zusätzlich auf das Know-how von Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Fachpersonen Betreuung gesetzt. Dieses Pilotprojekt wurde im Rahmen der Revision des Betreuungsgesetzes im Kanton Aargau gestartet. «Eine grosse Herausforderung war es, neben dem Abrechnungssystem für den pflegerischen Bereich die Finanzierung nach dem Betreuungsgesetz für den agogischen Bereich zu erarbeiten», betont Markus Simon, Leiter Betreuung des Pflegezentrums. «Spannend wird es, wie aus zwei unterschiedlichen Disziplinen beispielsweise Haltung, Zielsetzung, Zeitraster und Finanzierung zusammenwachsen.» Eventuell lassen sich Erkenntnisse aus diesem Projekt auf die Langzeitpflege übertragen, so dass auch Bewohnerinnen und Bewohner mit Behinderung im AHV-Rentenalter davon profitieren können. Denn bisher erhalten diese in Pflegeheimen – wie andere Seniorinnen und Senioren auch – nur im Rahmen der normalen Pflegefinanzierung Betreuungsleistungen. Gleichstellung in allen Lebensbereichen Gemeinden sind nah an der Lebenswirklichkeit der Menschen mit Behinderung. «Sie sollten ein Netzwerk von relevanten Akteuren aufbauen und Synergien untereinander nutzen», betont Rahel Jakovina. Der Kanton Zürich hat daher 2020 einen Impulstag zur Umsetzung der UNO-BRK für alle Gemeinden durchgeführt und eine «Spurgruppe» eingesetzt, die diese dabei unterstützt. Zudem hat er seit April 2019 eine Koordinationsstelle für Behindertenrechte eingerichtet, die bei Fragen der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen in jedem Lebensalter zwischen Amt, Kanton und Gemeinden vermittelt. Auch auf kommunaler Ebene gibt es bereits Initiativen: Um ortsbezogen die Inklusion von Menschen mit Behinderung zu verbessern, hat etwa die Gemeinde Uster 2017 eine Sozialraumanalyse durchgeführt. Zu deren abgeleiteten Handlungsfeldern zählt beispielsweise der gleichberechtigte Zugang zu Informationen. Daher baut die Stadtverwaltung derzeit eine optisch und technisch barrierefreie Zusatzwebsite auf, die zudem Texte in einfacher Sprache anbietet. Hiervon profitieren nicht nur Menschen mit Behinderung, sondern auch Seniorinnen und Senioren sowie Menschen mit Migrationshintergrund. «Die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung muss als Querschnittsaufgabe in allen Lebensbereichen mitgedacht werden. Dazu gehört beispielsweise auch ein Willkommensbrief der Gemeinde für Neuzuzüger in Institutionen und Heimen», kommentiert Marianne Schütz. Yvonne Kiefer-Glomme

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